Satzung

Satzung

Junge Liberale Schleswig-Holstein e.V.



§ 1 [Grundsätze]


Der Landesverband Schleswig-Holstein der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen. Er ist eine selbständige politische Jugendorganisation mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und mit Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland in die Praxis umzusetzen.


Die Jungen Liberalen wirken mit an der Aufgabe, die größtmögliche Freiheit, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für alle Menschen zu schaffen. Grundsatz ist dabei: alle Menschen sind gleichwertig, aber nicht gleich. Die Jungen Liberalen verstehen sich als Interessensvertreter von Kindern und Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland.


Der Landesverband ist im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Lübeck.



§ 2 [Gliederung]


Der Landesverband gliedert sich in Kreis- und Ortsverbände entsprechend denen der FDP. Über die Möglichkeit von der FDP-Gliederung abzuweichen entscheidet die jeweils übergeordnete Gliederung.



§ 3 [Mitgliedschaft]


(1) Mitglied der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und Grundsätze und Satzung des Verbandes anerkennt.


(2) Der Eintritt wird schriftlich gegenüber dem zuständigen Orts- oder Kreisverband oder direkt beim Landesverband erklärt. Er wird wirksam, wenn der Landesverband die Aufnahme gegenüber dem Antragsteller erklärt. Das Zusenden der Mitgliederpost gilt als eine solche Erklärung.


(3) Die Mitgliedschaft endet durch

1. Vollendung des 35. Lebensjahres. Bekleidet ein Mitglied zu diesem Zeitpunkt ein Amt bei den Jungen Liberalen, so erlischt die Mitgliedschaft erst mit Ablauf der Amtsperiode.

2. Austritt. Dieser wird schriftlich gegenüber dem zuständigen Orts- oder Kreisverband oder dem Landesverband erklärt.

3. Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation.

4. Ausschluss.

5. den Tod.


(4) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es

1. vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt,

2. absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder

3. mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat.

Über den Ausschluss entscheidet in den Fällen 1. und 2. auf Antrag des Landesvorstandes das Bundesschiedsgericht und im Falle 3. der Landesvorstand.



§ 4 [Organe]


Die Organe des Landesverbandes Schleswig-Holstein sind:


1. der Landeskongress

2. der Landesvorstand.



§ 5 [Landeskongress]


(1) Der Landeskongress ist das höchste Beschlussorgan des Landesverbandes.


(2) Er besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Landesverbandes.


(3) Er hat folgende, unübertragbare Aufgaben:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

2. Wahl zweier Kassenprüfer und

3. Satzungsänderungen.


(4) Der Landeskongress tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist ferner einzuberufen auf Beschluss

1. des Landesvorstandes oder

2. von fünf Kreisverbänden.


(5) Der Landeskongress wählt für die Dauer von einem Jahr die Delegierten zum Bundeskongress. Wählbar ist jedes Mitglied der Jungen Liberalen Landesverband Schleswig-Holstein.


(6) Das weitere regelt eine Geschäftsordnung.



§ 6 [Landesvorstand]


(1) Der Landesvorstand besteht aus:

1. dem Landesvorsitzenden

2. drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Schatzmeister und

4. bis zu sechs Beisitzern.

Mitglied mit beratender Stimme ist der Landesvorsitzende der Liberalen Schüler.


(2) Der Landesvorsitzende, die Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Landesvorsitzende oder jeweils zwei seiner Stellvertreter sind zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung berechtigt. Zu letzterem bedarf es eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses.


(3) Der Landesvorstand legt am Ende seiner Amtsperiode dem Landeskongress über die geleistete Arbeit Rechenschaft ab.


(4) Der Landesvorstand wird vom Landeskongress für die Dauer eines Jahres mit einfacher Mehrheit gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied der Jungen Liberalen Landesverband Schleswig-Holstein.


(5) Die Abberufung eines Landesvorstandsmitglied erfolgt durch konstruktives Misstrauensvotum des Landeskongresses.


(6) Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, fasst der Landesvorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.


(7) Der Landesvorstand wählt für die Dauer eines Jahres einen Vertreter für den erweiterten Bundesvorstand.



§ 7 [Beiträge]


Der Landesverband erhebt die Beiträge gemäß den Beschlüssen des Landeskongresses. Das weitere regelt eine Beitragsordnung.


§ 7a [Reisekostenordnung]


Der Landeskongress beschließt eine Reisekostenordnung. Diese ist für den Vorstand und die Mitglieder bindend.


§ 7b [Finanzordnung]


Der Landeskongress beschließt eine Finanzordnung, diese ist für den Landesvorstand, die Untergliederungen des Landesverbandes und seine Mitglieder verbindlich



§ 8 [Satzungsänderungen]


Änderungen dieser Satzung können nur beschlossen werden, wenn

1. die Änderungsanträge mindestens drei Wochen vor dem Landeskongress an die Mitglieder verschickt worden sind,

2. mindestens 10% der Mitglieder des Landesverbandes auf dem Landeskongress anwesend sind,

3. mindestens eine Zwei-Drittel-Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder des Landeskongresses der Änderung zustimmt und

4. der Bundesverband der Jungen Liberalen gegen diese Satzungsänderung keinen Einspruch erhebt.



§ 9 [Auflösung]


Die Auflösung der Jungen Liberalen Landesverband Schleswig-Holstein kann nur beschlossen werden, wenn

1. der amtierende Landesvorstand dies einstimmig beschließt,

2. mindestens eine Zwei-Drittel-Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder des Landeskongresses der Auflösung zustimmt und

3. der Bundesverband der Jungen Liberalen gegen diesen Auflösungsbeschluss keinen Einspruch erhebt.



§ 10 [Inkrafttreten]


Diese Satzung tritt am 08. Juni 1997 in Kraft. Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgt am Sitz des Vereins.


Änderungen: durch den Landeskongress am 19.01.2002; 09.11.2002, 23.08.2003, 21.02.2004